Unsere Vereinssatzung
Präambel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für die Förderung der Kreislaufwirtschaft auf regionaler Ebene ein. Dabei handelt es sich um ein System, das Ressourcenverbrauch, Abfall und Emissionen reduziert, indem Materialkreisläufe verlangsamt, verringert und geschlossen werden. Dies wird durch Aktivitäten wie Reparatur, Wiederverwendung oder zirkuläre Praktiken wie Tauschen und Teilen ermöglicht.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kreisler“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein wird rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die
(a) Förderung des Natur- und Umweltschutzes
(b) Förderung der Bildung
(c) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten vorgenannter
Zwecke
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Bereitstellung von kostenlosen Räumlichkeiten zur Unterstützung der nichtkommerziellen Herstellung, Veränderung und Reparatur von Gegenständen und zur Förderung einer Kultur der Reparatur.
– Durchführung von Veranstaltungen zur Unterstützung bei der Reparatur von Gegenständen und zur Förderung einer Kultur der Reparatur.
– Anleitung zur selbständigen Durchführung von Reparaturen.
– die kostenlose Beratung zum fachgerechten Umgang mit Geräten oder Gegenständen, damit diese länger betriebsfähig bleiben.
– Betrieb von nichtkommerziellen Einrichtungen zum Reparieren, Leihen und Tauschen.
– Konzeption von Bildungs- und Engagementangeboten zur Kreislaufwirtschaft und zirkulären Praktiken wie Reparieren, Leihen oder Tauschen.
– Konzeption, Durchführung und Bewerbung von Engagementangeboten für selbstorganisiertes Handeln für den Ressourcen- und Umweltschutz.
– Verbreitung und Bewerbung dieser Angebote über Werbung im öffentlichen Raum und online.
– Verbreitung der Erkenntnise aus der Vereinsarbeit und Vernetzung sowie Kooperation mit relevanten Akteuren in Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Politik.
– Einsatz für ein “Recht auf Reparatur” sowie einen langfristig angelegten Reparaturbonus.
– Herausgabe von Publikationen, digital oder als Druckerzeugnis.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, und kann auch seinerseits als Hilfsperson für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO).
Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Er kann insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften sowie weitere Einrichtungen und Dienste vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.
(3) Der Verein achtet die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Die Maßnahmen und Aktionen des Vereins sind gewaltfrei. Der Verein lehnt jegliche Art der Diskriminierung ab und ist gegen Faschismus, Rassismus und Sexismus.
(4) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Seine Mitglieder treten rassistischen und nationalistischen Bestrebungen sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, sozialer Herkunft, Körperformen und/oder Behinderung, aktiv entgegen.
(5) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsarbeit.
3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen angemessene Aufmerksamkeiten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung) entscheidet der Vorstand.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitgliedes zu erfüllen.
(2) Juristische Personen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
Juristische Personen benennen eine/n Bevollmächtigte/n als Ansprechpartner/in für den Verein, der/die für die Rechte und Pflichten des Mitglieds verantwortlich zeichnet
(3) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung (auch durch telekommunikative Übermittlung) an den Vorstand zu beantragen.
Über die Annahme und Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Vereinssatzung. Er kann die Entscheidung über die Mitgliedsaufnahme an andere Gremien oder Mitarbeiter*innen des Vereins delegieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung der juristischen Mitgliedsperson,
b) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende.
c) wenn die Mitgliederversammlung feststellt, dass ein Mitglied auf zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen unentschuldigt gefehlt hat,
kann ein Ausschluss beantragt werden.
d) durch Ausschluss, wenn die Mitgliederversammlung feststellt, dass das Mitglied gegen die Satzung bzw. gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In allen Fällen muss dem Mitglied vor Feststellung Gelegenheit zur
Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung gegeben werden.
e) durch Ausschluss, wenn menschenverachtende und extrem rechte Positionen innerhalb und außerhalb des Vereins kundgegeben, unterstützt oder diese in anderer Art und Weise aktiv befördert werden (siehe auch §2 Absatz 4).
c) durch Ausschluss bei wiederholt sexistischen, rassistischen, queerfeindlichen oder in anderer Weise menschenverachtenden und diskriminierendem Verhalten oder Äußerungen (siehe auch §2 Absatz 4).
e) durch Tod.
5. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsame Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Diese kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
6. Fördermitglied
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein zielgerichtet, finanziell, ideell oder materiell unterstützen will.
(2) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Fördermitgliedschaft tritt ein mit der erstmaligen Zahlung des Förderbetrags.
(3) Die Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Jedes Fördermitglied ist berechtigt, als Gast ohne Antrags- und Stimmrecht, aber mit Rederecht an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teilzunehmen.
(4) Ein Fördermitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn es den Verein nicht mehr unterstützt oder dessen Grundlagen nicht mehr mitträgt.
7. Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann darüber hinaus einen Beirat einrichten, der ihm beratend zur Seite steht. Der Beirat hat nicht die Stellung eines Aufsichtsorgans. Näheres zu den Aufgaben, zur Zusammensetzung und zur Arbeitsweise des Beirats regelt eine Geschäftsordnung für den Beirat, die vom Vorstand erlassen werden kann.
8. Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich sowie in Form eines öffentlichen Aushangs am Sitz des Vereins. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Mitglieder können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interess des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Eine Mitgliederversammlung per EDV-gestützter Videotelefonie ist möglich. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Soweit diese Satzung oder zwingendes Gesetz keine abweichende Regelung trifft, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
(5) Die Satzung kann nur dann geändert werden, wenn der Änderungsantrag
zusammen mit der Einladung bekannt gegeben wurde. Die Mitgliederversammlung fasst einen Beschluss über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sonstige Anträge müssen spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in werden zu Beginn einer Mitgliederversammlung festgelegt.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des
Vorstandes.
(2) Die Entgegennahme des Kassenberichtes des/der gewählten Kassenprüfer/in.
(3) Die Entlastung des Vorstandes.
(4) Wahlen zum Vorstand.
(5) Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin.
(6) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
(7) Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins.
(8) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge, Satzungsänderungen.
(9) Entscheidung über die Auslegung der Satzung und in Streitfällen.
(10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei oder höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern, die Mitglied des Vereins oder Vertreter eines Mitgliedes (juristische Person) sein müssen. Er ist für die Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Er vertritt den Verein nach außen, nach innen kommt ihm – soweit nicht anders in der Satzung geregelt – keine besondere Entscheidungskompetenz zu.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch dagegen erhebt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstände können auch in Abwesenheit gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei, so muss innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist. Alternativ können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt berufen. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.
(3) Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beschließen. Tatsächlich entstandene Kosten und Auslagen werden in angemessenem Umfang erstattet.
(5) Der Vorstand und andere Beauftragte des Vereins haften dem Verein gegenüber, unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung, für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von allen Vorständen einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung wird gemäß § 13 durchgeführt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) im Umlaufverfahren treffen, dabei müssen sich ebenfalls 2/3 der Vorstandsmitglieder beteiligen und es gelten die Mehrheiten gemäß § 13.
(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(8) An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
– der/die Kassenprüfer/in;
– bis zu sieben Beisitzer
(9) Der/die Kassenprüfer/in wird mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er/Sie bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(10) Beisitzer sind die jeweiligen Projektleiter/innen des Vereins. Weitere Beisitzer bis zur Höchstzahl von insgesamt sieben können durch die Mitgliederversammlung die Dauer von einem Jahr hinzugewählt werden. Sie bleiben bis zur Entscheidung über die Neu- oder Wiederwahl im Amt.
11. Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe und unter
Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand. Dem
Vorstand obliegt insbesondere die strategische Steuerung des Vereins und seiner Projekte. Der Vorstand arbeitet eng mit der Mitgliederversammlung zusammen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(4) Weitere Aufgaben des Vorstands sind:
– Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe aller ihm vorliegenden Anträge
– Zuständigkeit für die Leitung und Protokollierung der Mitgliederversammlung.
(5) Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie seine Arbeitsweise werden im
Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die vom Vorstand
erlassen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. In der
Geschäftsordnung werden Rechtsgeschäfte und Maßnahmen festgelegt, die im Innenverhältnis einer vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung bedürfen.
12. Gremiensitzungen und Online-Abstimmungen
(1) Alle Gremien des Vereins können als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder Hybridversammlung aus Präsenzversammlung und Onlineteilnahme tagen. Über die Form entscheidet der Vorstand.
(2) Voraussetzung hierfür ist ein virtueller Raum, in dem sich die Mitglieder mit Klarnamen identifizieren müssen.
(3) Sofern in einer Online Abstimmung Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, kann eine Wahlleitung gewählt werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Auch wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer*innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden. Protokolliert werden nur die Stimmenanzahlen.
13. Allgemeine Beschlussfassungen
Sofern nicht explizit in der Satzung anders geregelt, sollen Beschlüsse (inklusive Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung) nach Möglichkeit im Konsent getroffen werden. Konsent bedeutet, dass niemand schwerwiegende, begründete Einwände gegen eine Entscheidung äußert. Schwerwiegend ist ein Einwand dann, wenn begründbar ist, warum eine Entscheidung die Ziele der Organisation oder die Grundbedürfnisse eines/einer der Beteiligten gefährdet. Das ist zunächst eine subjektive Entscheidung der Person, die den Einwand vorbringt. Daher heißt Konsent im formalen Sinne dieser Satzung eine Entscheidung ohne Gegenstimme. Enthaltungen sind keine Gegenstimmen.
Gelingt eine Entscheidung im Konsentverfahren nicht, kann mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden, die Entscheidung in der gleichen Sitzung mit einer 3/4-Mehrheit zu beschließen.
Kann diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird die Entscheidung auf die nächste Sitzung vertagt und benötigt dann eine 3/4-Mehrheit.
14. Aufwandsersatz
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder bestimmen, die eine wesentlich über das übliche ehrenamtliche Engagement hinausgehende Tätigkeit ausüben und eine angemessene Vergütung erhalten. Detaillierte Regelungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
15. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Der/die
Kassenprüfer/in hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat die hierfür erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Wiederwahl ist zulässig. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der/die Kassenprüfer/in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
16. Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, SEPA-Lastschriftdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
17. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
18. Satzungsänderung
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern binnen 14 Tagen per E-Mail oder postalisch mitzuteilen. Ausnahme ist die Änderung des Satzungszweckes, die auch in diesem Fall der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 13. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
19. Inkrafttreten der Satzung
(1) Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.10.2024 beschlossen.
(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.